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INFORMATION UND VERLAUTBARUNG ÖFB Vorschriften für Strafausschüsse (Einfügung von § 17a): Gültig ab 24. Februar 2007 - Aufnahme der FIFA-Anti-Diskriminierungsbestimmungen in die ÖFB-Vorschriften für die Strafbestimmungen Rassismus und sonstige diskriminierende Handlungen im Sport werden von der gesamten Fußballfamilie entschieden abgelehnt. Um hier ein deutliches Zeichen zu setzen, hat die FIFA einen entsprechenden weltweit gültigen Straftatbestand formuliert, der den gemeinsamen Kampf gegen dieses Problem nunmehr einheitlich normiert. Auch das ÖFB-Präsidium hat sich entschieden gegen Rassismus und sonstige Diskriminierung ausgesprochen und beschlossen, mit der Umsetzung der FIFA-Bestimmung zum Start der Bundesliga-Meisterschaft am 24.02.2007 ein ebenso eindeutiges Signal zu setzen. Wir ersuchen alle Vereinsverantwortlichen, alle für den Verein tätige Personen von der neuen Bestimmung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 17a der Vorschriften für die Strafausschüsse tritt mit 24.2.2007 in Kraft und lautet wie folgt: |
| § 17a Rassismus und andere diskriminierende Handlungen Dieses Vergehen begeht, wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch oder menschenverachtend verhält. a) Strafe für den Spieler: Sperre von mindestens 5 Spielen inklusive Stadionverbot. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von mindestens € 1.000,-- zu verhängen. b) für den Funktionär: Sperre von mindestens 5 Spielen inklusive Stadionverbot. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von mindestens € 1.500,-- zu verhängen. c) Strafe für den Verein, dessen festgestellte Anhänger gegen diese Bestimmung verstoßen: Geldstrafe von mindestens € 1.500,-- sowie die Austragung des nächsten offiziellen Spieles unter Ausschluss der Öffentlichkeit. d) Strafe für den Heimverein. falls Zuseher keinem Verein zugeordnet werden können: Geldstrafe von mindestens € 1.500,-- sowie die Austragung des nächsten offiziellen Spieles unter Ausschluss der Öffentlichkeit. e) Strafe für einen Zuseher: Stadionverbot von mindestens 2 Jahren. Können Anhänger, Funktionäre oder Spieler, die sich dieses Vergehens schuldig machen, einem Verein zugeordnet werden, werden der betreffenden Mannschaft automatisch bei einem Erstvergehen drei Punkte, bei einem Zweitvergehen sechs Punkte abgezogen. Bei einem Drittvergehen erfolgt eine Zwangsrelegation. In Spielen ohne Punktevergabe wird die entsprechende Mannschaft disqualifiziert. Die zu verhängende Strafe kann gemildert, oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass den Betreffenden nur ein geringes Verschulden trifft, oder es andere Milderungsgründe gibt. Dies ist z.B. insbesondere dann der Fall, wenn ein derartiger Verstoß von Dritten provoziert wurde, um eine Strafe nach dieser Bestimmung zu erwirken. ACHTUNG! Bei der letzten Hauptversammlung wurden die Satzungen des OÖFV dahingehend geändert, dass Beschlüsse als offiziell verlautbart gelten, sobald sie auf der Homepage des OÖFV veröffentlicht werden. (§ 28 der neuen Satzungen des OÖFV). Der Beschluss des Präsidiums des Österreichischen Fußball-Bundes vom 15.02.2007 gilt somit mit 16. Februar 2007 (erster Tag der Veröffentlichung auf der Homepage des OÖFV) als verlautbart! |